Weiterbildung selber zahlen oder vom Arbeitgeber finanzieren lassen?
Eine vom Arbeitgeber finanzierte Weiterbildung spart den vollen Betrag, ist aber meist an eine Bindungsfrist mit Rückzahlungsklausel geknüpft. Selbst gezahlte berufsorientierte Weiterbildung ist steuerlich bis zu einem Höchstbetrag abziehbar und lässt dich frei.
Die beiden Optionen
- Keine eigene Ausgabe
- Teils bezahlte Lernzeit
- Signal für Entwicklungsinteresse
- Bindungsfrist mit Rückzahlungsklausel
- Kursauswahl eingeschränkt
- Wechsel wird teuer
- Volle Freiheit bei Kurs und Zeitpunkt
- Keine Bindung an den Arbeitgeber
- Steuerlich abziehbar
- Erhebliche Ausgabe
- Lernzeit meist Freizeit
- Abzug deckt nur einen Teil
Der Kipppunkt
Rechne die Rückzahlungsklausel gegen die Wahrscheinlichkeit eines Wechsels. Wer innerhalb der Bindungsfrist wechseln könnte, zahlt unter Umständen mehr zurück, als die Weiterbildung selbst gekostet hätte.
Die wichtigsten Zahlen
Die Rückzahlungsklausel genau lesen
Übliche Vereinbarungen sehen vor, dass bei Kündigung innerhalb einer Frist ein Teil der Kosten zurückzuzahlen ist, meist degressiv über ein bis drei Jahre. Kritisch ist, was alles zur Rückzahlung gehört — nur die Kursgebühr oder auch bezahlte Abwesenheitszeit. Bei umfangreichen Ausbildungen können so fünfstellige Beträge entstehen, die einen Stellenwechsel faktisch verhindern.
Der Steuerabzug bei Eigenfinanzierung
Kosten für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung sind bei der direkten Bundessteuer und in den Kantonen bis zu einem Höchstbetrag abziehbar, sofern ein erster Abschluss auf Sekundarstufe II vorliegt oder ein Mindestalter erreicht ist. Vom Arbeitgeber übernommene Kosten sind dagegen nicht abziehbar. Bei hoher Progression deckt der Abzug einen spürbaren Teil der Kosten.
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- Kann ich verhandeln?
- Ja, sowohl über die Höhe der Beteiligung als auch über die Länge der Bindung. Eine hälftige Teilung mit kürzerer Frist ist ein verbreiteter Kompromiss.
- Was, wenn mir gekündigt wird?
- Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber ohne Verschulden des Arbeitnehmenden entfällt die Rückzahlungspflicht in der Regel. Das sollte in der Vereinbarung ausdrücklich stehen.
- Gibt es weitere Finanzierungsquellen?
- Für bestimmte eidgenössische Prüfungen leistet der Bund Beiträge an die Kurskosten. Auch Kantone, Berufsverbände und Stiftungen unterstützen Weiterbildungen.
Grundlagen und Quellen
- DBG Art. 33 Abs. 1 lit. j — Weiterbildungskosten — Abzug bis zum gesetzlichen Höchstbetrag
- BBG — Berufsbildungsgesetz — Bundesbeiträge an vorbereitende Kurse für eidgenössische Prüfungen
Redaktionell aufbereitete Information ohne Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung. Alle Beträge sind Richtwerte für 2026 und können je nach Kanton, Anbieter und persönlicher Situation abweichen. Keine Provisionen, keine bezahlten Platzierungen.
Gründer, Innopulse Consulting GmbH · Finanz- und SaaS-Unternehmer
Leutrim betreibt mehrere Finanzwissensportale für den DACH-Raum. Alle Inhalte werden redaktionell geprüft und regelmässig aktualisiert. Quellen: BSV, AHV, BFS, ESTV, BAG.
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